Sozialhilfe und Grundsicherung

Oberstes Ziel der Sozialhilfe ist die Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens für die betroffenen Menschen. Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII haben Personen mit geringem Einkommen und Vermögen. Die Berechtigten sind also keine Bittsteller oder auf die Gunst des Amtes angewiesen; es besteht ein höchstpersönlicher Rechtsanspruch auf diese Leistungen. Es muss sich niemand schämen, diese Hilfe zu beanspruchen. Sozialhilfe wird nur gewährt, wenn vorrangige Leistungsansprüche nicht ausreichen oder nicht bestehen. Neben Geldleistungen bietet das Sozialamt der Stadt Rosenheim persönliche Hilfen und Beratung in allen Lebenssituationen und für alle Personenkreise an.

Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst die notwendigen Aufwendungen für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und sonstige Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt wird nach gesetzlich festgelegten Regelbedarfsstufen erbracht, womit grundsätzlich auch der einmalige Bedarf an Bekleidung, Haushaltsgeräten und einer großen Zahl anderer Gebrauchsgüter pauschal abgedeckt wird. Der Regelbedarf für alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte beträgt derzeit 399.- Euro (Regelbedarfstufe 1). Hinzugerechnet werden Mehrbedarfs-, bzw. Sonderbedarfszuschläge, die zusammen mit den Unterkunftskosten den sog. Sozialhilfebedarfssatz ergeben. Diesem monatlichen Lebensbedarf werden das Einkommen und das verwertbare Vermögen gegenübergestellt. Der nicht durch eigene Mittel gedeckte Bedarf stellt die Hilfe zum Lebensunterhalt dar.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Leistungsberechtigte der sozialen Grundsicherung sind ältere Menschen ab dem vollendeten 65. Lebensjahr und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Der Leistungsumfang der sozialen Grundsicherung entspricht im Wesentlichen dem der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem III. Kapitel des SGB XII. Im Unterschied hierzu unterbleibt aber eine Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen gegenüber Eltern und Kindern, soweit deren Jahresbruttoeinkommen unter 100.000 Euro liegt.

Hilfen zur Gesundheit

Die Hilfen zur Gesundheit nach dem Sozialhilferecht entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und werden nur erbracht, wenn die nachfragende Person weder gesetzlich noch privat versichert ist.

Eingliederungshilfen für Menschen mit Behinderung

Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Eingliederungshilfe nach dem Sozialhilferecht wird gewährt, wenn die erforderliche Hilfe nicht von einem vorrangigen Leistungsträger zu erbringen ist.

Hilfen zur Pflege

Die Leistungen der Sozialhilfe entsprechen den Leistungen der gesetzlichen  Pflegeversicherung (SGB XI), gehen aber über die gedeckelte Grundversorgung des SGB XI hinaus. Die Entscheidung des Medizinischen Dienstes der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI ist auch der Entscheidung über die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII zu Grunde zu legen. Leistungen der Pflegeversicherung finden Sie unter Pflege.

Hilfen zur Weiterführung des Haushalts

Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach dem Sozialhilferecht können gewährt werden, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist, weil z. B. dadurch die Unterbringung eines älteren Menschen in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann.

Altenhilfe

Altenhilfe wird vorwiegend als persönliche Hilfe und Beratungshilfe geleistet. Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten die durch das Alter entstehen zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.

Wohngeld

Wer nur über ein geringes Einkommen verfügt, der kann vom Staat als finanzielle Hilfe Wohngeld erhalten. Das Wohngeld wird als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum gewährt. Auf die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz besteht ein Rechtsanspruch.

Kriegsopferfürsorge

Kriegsbeschädigte und deren Hinterbliebene haben bei Bedürftigkeit Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz. Neben der Hilfe zum Lebensunterhalt können Erholungshilfen, vorbeugende Gesundheitshilfe, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts und zur Pflege sowie Wohnungs-, Alten- und Eingliederungshilfe beansprucht werden.

Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung

Privatpersonen können für Ihre Wohnung aus sozialen Gründen eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und/oder eine Ermäßigung beantragen. Weitere Informationen zu Personengruppen, die eine Befreiung beantragen können, finden Sie unter www.rundfunkbeitrag.de
Befreiungen und Ermäßigungen von der Rundfunkbeitragspflicht werden ausschließlich auf Antrag gewährt. Anträge und weitere Informationen erhalten Sie bei ARD ZDF Deutschlandradio.

Pro Senioren Rosenheim e.V.

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