Die Satzung

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen Pro Senioren Rosenheim e. V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Rosenheim.

§ 2 Eintragung
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Rosenheim eingetragen.

§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung, Koordination und Verbesserung der Altenhilfe im Gebiet der Stadt Rosenheim.
Er ist politisch und konfessionell unabhängig und neutral. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht:
a) im Bereich der Förderung der Altenhilfe durch
– das Angebot von Informationen und Orientierungshilfen für ältere Menschen und deren Angehörige sowie
– Öffentlichkeitsarbeit und individuelle Beratung über Leistungsangebote, Fördermittel und Leistungsträger auf dem Gebiet der Altenhilfe und Altenbetreuung
b) im Bereich der Koordination, Stärkung und Verbesserung der Altenhilfe durch
– Bedarfsermittlung und -planung für Angebote auf den Gebieten der Hilfe, Betreuung und Versorgung von älteren Mitbürgern und deren Angehörigen und
– Netzwerkbildung unter den Anbietern von Leistungen und Fördermitteln.
(2) Ziel des Vereins ist es, im Rahmen der auf regionaler Ebene gegebenen Möglichkeiten
– die Betreuung und Versorgung von älteren Menschen zu fördern,
– präventive Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Gesundheit und der Lebensqualität älterer Menschen zu entwickeln und zu fördern,
– der Vernachlässigung und Verwahrlosung älterer Menschen präventiv entgegenzuwirken,
– die Situation auf dem Markt zur Betreuung und Versorgung von älteren Menschen mit Behinderung oder mit Pflegebedarf zu verbessern,
– alle im Bereich der Altenhilfe tätigen Organisationen und Einrichtungen zu vernetzen,
– Veranstaltungen durchzuführen,
– Förderung des Zusammenlebens von Jung und Alt,
– Unterstützung bei neuen Wohnformen und des Zusammenlebens,
– Förderung von Ehrenamtlichen und Patenschaften in der Altenarbeit.
(3) Die Angebote des Vereins werden zusätzlich zu den bestehenden Leistungen der Altenhilfe in der Stadt Rosenheim erbracht. Sie sollen die Akteure der Altenarbeit unterstützen und ihre Angebote möglicherweise ergänzen. Keinesfalls soll eine Konkurrenzsituation geschaffen werden.
(4) Bei der Förderung von Maßnahmen dürfen Mittel nur an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts weitergegeben werden. Die Mittel sind zweckgebunden im Sinne des § 4 Abs. 1 dieser Satzung zu verwenden.

§ 5 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Tätigkeiten gemäß § 4 dieser Satzung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, die Verwendung für satzungsgemäße gemeinnützige Zwecke durch ein Mitglied ist gewährleistet.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden:
a) juristische Personen des privaten Rechts,
b) juristische Personen des öffentlichen Rechts,
c) Handelsgesellschaften und sonstige Personenvereinigungen,
d) Selbstständige und Angehörige freier Berufe, die in der Altenarbeit tätig sind,
e) vom Stadtrat der Stadt Rosenheim bestellte Funktionsträger,
wie z.B. der Seniorenbeirat und der Behindertenbeauftragte.
Natürliche Personen, die nicht selbstständig in der Altenarbeit tätig sind, können nicht ordentliche Mitglieder des Vereins sein.
Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen des Vereins.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein von dem Bewerber oder einer vertretungsberechtigten Person des Bewerbers unterzeichneter schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Er kann die Entscheidung über die Aufnahme auch der Mitgliederversammlung überlassen. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller bekannt zu geben.
(3) Neben ordentlichen Mitgliedern hat der Verein auch fördernde Mitglieder; natürliche Personen können fördernde Mitglieder des Vereins sein. Für ihre Aufnahme gilt Absatz 2 entsprechend.
Fördernde Mitglieder sind durch den Vorstand in geeigneter Form über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten. Sie erhalten jährlich einen Rechenschaftsbericht. Fördernde Mitglieder haben das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sie haben aber kein Stimmrecht.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet
a) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen oder anderen Vereinigungen bei deren Auflösung oder Erlöschen,
b) durch Austritt des Mitglieds. Der Austritt ist dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich oder in Textform zu erklären. Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam, in dem der Austritt erklärt worden ist,
c) durch Ausschluss. Ein Mitglied kann wegen vereinsschädigenden Verhaltens durch den Vorstand ausgeschlossen werden; bei ordentlichen Mitgliedern wird das Verhalten seiner Vertretungsberechtigten dem Mitglied zugerechnet. Ein Mitglied kann ferner durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Bei Widerspruch gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliedsbeiträge
(1) Ordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
(2) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch jährliche Spenden, mindestens in Höhe des Beitrages eines ordentlichen Mitgliedes und tragen damit wesentlich zur Verwirklichung der Ziele des Vereins bei.

§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstands,
b) Entlastung des Vorstands,
c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
d) Genehmigung des Haushaltsplanes,
e) Festsetzung des Beitrages,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
g) alle sonstigen Angelegenheiten, die nach dieser Satzung oder dem Gesetz der Mitgliederversammlung vorgelegt werden müssen oder die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann zusätzlich durch Veröffentlichung im Oberbayerischen Volksblatt erfolgen.
3) Jedes ordentliche Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Solche Anträge sind auf der Mitgliederversammlung zu behandeln, soweit es sich nicht um Anträge auf Satzungsänderung des Vereins handelt. Anträge auf Satzungsänderung sind erst auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung zu setzen.
(4) Außer der ordentlichen Mitgliederversammlung muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies nach seiner Meinung im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung von mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(5) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Versammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 1/5 der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist die Versammlung danach nicht beschlussfähig, dann ist innerhalb einer Frist von einem Monat eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
(8) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Wenn die Mehrheit der Mitglieder einverstanden ist, kann sowohl die Wahl des gesamten Vorstandes (Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer) als auch die der Rechnungsprüfer im Block geschehen.
(9) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung bedarf es jedoch einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen redaktioneller Art oder aufgrund von Beanstandungen von Behörden und Gerichten können vom Vorstand selbst vorgenommen werden. Die erforderliche Mehrheit zur Auflösung des Vereins ist in § 13 geregelt.
(10) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so ist in einer Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat.
(11) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird vor der Versammlung vom Vorstand bestimmt.

§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Ein Stellvertreter des Vorsitzenden ist von dem Seniorenbeirat der Stadt Rosenheim zu benennen. Der Verein wird durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht nach dem Gesetz oder der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung und Erstellung des Jahresberichts, Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
(4) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand einen Beschluss der Mitgliederversammlung herbeiführen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
(7) Der Vorstand kann zur Verfolgung der Vereinsziele projektbezogene Arbeitsgruppen einrichten, an denen auch Personen oder Institutionen mitwirken, die nicht Vereinsmitglieder sind. Über solche Projekte muss gesondert Buch geführt werden; über deren Tätigkeit ist jährlich zu berichten.

§ 12 Rechnungsprüfung
(1) Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. § 11 Abs. 2 gilt für sie entsprechend.
(2) Die Rechnungsprüfer haben nach freiem Ermessen das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen und den Mitgliedern in der Versammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anforderung alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.
(3) Anstelle der Wahl von Rechnungsprüfern kann die Mitgliederversammlung auch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Rechnungsprüfung beauftragen.

§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, der einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder bedarf. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, hat in schriftlicher Form unter besonderem Hinweis auf den Antrag auf Auflösung zu erfolgen. Wird in der Mitgliederversammlung die 3/4 Mehrheit der Mitglieder nicht erreicht, ist innerhalb von sechs Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rosenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Pro Senioren Rosenheim e.V.

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