Gesetzliche Betreuung
Wenn jemand aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann, bestellt das Betreuungsgericht auf dessen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer. Gegen den freien Willen des Betroffenen, sofern er diesen frei bilden kann, darf ein Betreuer nicht bestellt werden. Die Betreuung kann sich auf ein oder mehrere der nachstehenden Aufgabenkreise erstrecken.
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Vorsorge Anwalt
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Vorsorgevollmacht
Die Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht den Betroffenen ein hohes Maß an Selbstbestimmung.
Sie benennen eine oder mehrere Personen ihres Vertrauens, die bereit sind, für sie im Bedarfsfall zu handeln.
Informationen dazu finden Sie in der Broschüre „Betreuungsrecht“ des Bundesministeriums der Justiz.
Diese Broschüre können Sie auch bei folgenden Stellen erhalten:
Patientenverfügung
Für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit können Sie in einer Patientenverfügung im Voraus schriftlich festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Damit wahren Sie Ihr Selbstbestimmungsrecht, auch wenn Sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr ansprechbar und nicht mehr einwilligungsfähig sein sollten.Nähere Informationen und Formulierungsvorschläge finden Sie in der Broschüre „Patientenverfügung“ des Bundesministeriums der Justiz.
Diese Broschüre können Sie auch bei folgenden Stellen erhalten:
Pro Senioren Rosenheim e.V.